Rechtlicher Hintergrund für eine Trennung oder Scheidung
Sorgerecht über die Kinder
Seit 2014 gilt das gemeinsame Sorgerecht.
Das alleinige Sorgerecht wird nur im Ausnahmefall ausgesprochen, es kann begründet beantragt werden.
Zuteilung Obhut der Kinder
Wohnsitz der Kinder
Für den Wegzug ins Ausland braucht es das Einverständnis des anderen Elternteils, bei einem Wegzug innerhalb der Schweiz nur dann, wenn der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung des Sorgerechts resp. Besuchsrecht hat.
Seit Januar 2017 sind die Richter verpflichtet, eingehende Anfragen für die alternierende Obhut zu prüfen, im besten Fall wurde die gemeinsame Betreuung der Kinder bereits gelebt.
Betreuungs-, Besuchs-, Feiertags- und Ferienrecht
In der Praxis hat sich ein Besuchs- und Ferienrecht eingebürgert, welches dem Berechtigten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende, sowie ein Ferienrecht von 2-3 Wochen im Jahr einräumt. Von dieser Regel kann jedoch bei Einigkeit der Eltern nach Belieben abgewichen werden.
Kinderunterhalt
Die Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Leben sie nicht mehr beisammen infolge Getrenntlebens, dann hat derjenige Elternteil, der die Kinder nicht unter seiner Obhut hat, dem anderen Elternteil einen angemessenen Kinderunterhalt zu bezahlen.
Es wird auf die Leistungsfähigkeit und die Lebensstellung der Eltern und auf die Bedürfnisse der Kinder geachtet.
Für die Berechnung des Kinderunterhaltes gibt es verschiedene Methoden, teils sind diese von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Richtwerte für den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf:
Zürcher-Tabellen oder die Prozentregeln:
1 Kind 15-17% des Einkommens des Unterhaltsschuldners
2 Kinder 25-27 % des Einkommens
3 Kinder 33-35 % des Einkommens
Die Unterhaltpflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit, 18 Jahre. Befinden sich die Kinder dann noch in Ausbildung, haben beide Eltern weiterhin für den Unterhalt aufzukommen und zwar bis die Erstausbildung abgeschlossen ist.
Wird der Kinderunterhalt nicht bezahlt, erfolgt Bevorschussung durch den Staat. Alimentenbevorschussung z.B. Kanton Zürich max. 650.00 pro Monat und Kind.
Ehegattenunterhalt
Auf was achtet das Gericht:
- Aufgabenteilung während der Ehe
- Dauer der Ehe
- Lebensstellung während der Ehe
- Alter und Gesundheit der Eheleute
- Einkommen und Vermögen der Eheleute
- Betreuung der Kinder, wie lange ist es noch nötig?
- Berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Eheleute
- Ansprüche der AHV und aus der beruflichen Vorsorge
Unterhalt ist meistens nur dann geschuldet, wenn die Ehe lebensprägend war. Dauerte die Ehe nur kurz und war sie kinderlos, ist in der Regel kein Unterhalt geschuldet. Dauerte sie hingegen lang und wurden Kinder gezeugt, dann ist in der Regel ein Unterhaltsbeitrag geschuldet.
Voraussetzung lebensprägende Ehe:
- Ehe mit Kindern
- Ehedauer mehr als 10 Jahre (Ehedauer zwischen 5 und 10 Jahren je nach den Umständen des Einzelfalls). Die Rechtsfolge der lebensprägenden Ehe ist der Anspruch des zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandards.
Kriterium für die Höhe des nachehelichen Unterhaltes:
- Gebührender Unterhalt der Familie (Art. 163 ZGB) und trennungsbedingte Mehrkosten
- Je nach finanziellen Verhältnissen:
Ehelicher Lebensstandard (Obergrenze) oder familienrechtliches oder betreibungsrechtliches Existenzminimum - Aufteilung Überschuss mit Kindern 1/3 // 2/3
- Ein Überschuss von mehr als 4000 bis 5000 Franken monatlich wird nicht mehr aufgeteilt. Der Unterhalt soll nur den bisherigen Lebensstandard decken, nicht aber die Bildung von Ersparnissen ermöglichen.
Für die Berechnung sind die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten ausschlaggebend. Von Bedeutung sind dabei das Einkommen beider Ehegatten sowie die finanziellen Bedürfnisse (Kosten für Wohnung, Krankenkasse, Steuern, etc.).
Besondere Berücksichtigung: Existenzminimum bei kleinem Einkommen, Sparquote bei hohem Einkommen, allfällig ein fiktives Einkommen, etc.
Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen, dann ist einem Ehegatten in der Regel sofort zuzumuten, selber erwerbstätig zu sein und für seinen Unterhalt selber zu sorgen. Eine Grenze kann hier das Alter darstellen.
Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruches:
- Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Ehegatten
- Ehegatten mit Kinderbetreuungspflichten
50 % Erwerbstätigkeit, jüngstes Kind Eintritt Kindergarten
80 % Erwerbstätigkeit, jüngstes Kind Eintritt Oberstufe
100 % Erwerbstätigkeit, wenn jüngstes Kind 16 Jahre alt ist - Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt in der Regel mit Annahme der 100 % Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten
- Wiedereinstieg ins Erwerbsleben bei lebensprägender Ehe:
50+ Jahre wird es schwierig - Qualifiziertes Konkubinat
- Wiederverheiratung Unterhaltsberechtigter (Art. 130 Abs. 2 ZGB)
- Tod unterhaltsberechtigter oder verpflichtender Ehegatte (Art. 130 Abs. 1 ZGB)
Um eine konkrete Unterhaltsberechnung vornehmen zu können, sind folgende Unterlagen nötig, von beiden Parteien:
- Aktuelle Lohnabrechnung
- Lohnausweis des letzten Jahres
- Evtl. Rentenbescheinigung
- Bei Selbständigkeit, Abschluss der letzten zwei Jahren
- Mietvertrag
- Hypothekarzins-Bescheinigung
- Prämienabrechnung für die Krankenkasse
- Belege über die Kosten der Kinder für Hobby und Ausbildung.
Zu beachten ist, dass sich die Ehegatten gegenseitig Auskunft und Einblick in ihre Einkommens- und Vermögenslage geben müssen. Geschieht dies nicht freiwillig, können beide Parteien eine Offenlegung durch das Gericht erzwingen.
Berufliche Vorsorge
Die während der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben sind hälftig zu teilen.
Ab 1. Januar 2017 ist das Eingangsdatum der Klage für die Teilung der Pensionskasse und nicht das Datum des Urteils zu berücksichtigen.
Güterrecht
Wenn die Ehegatten keinen anderen Güterstand vereinbart haben, unterstehen sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das grundlegende Merkmal dieses Güterstandes ist, dass er das Vermögen in vier Bestandteile aufteilt. In Eigengut der Ehefrau und des Ehemannes und Errungenschaft der Ehefrau und des Ehemannes. In das Eigengut fallen dabei die persönlichen Utensilien, Erbschaften, Genugtuungsansprüche und Vermögenswerte, die einem schon vor der Ehe gehörten. Alles andere, z.B. Lohn, Renten Ersparnisse aus Arbeitserwerb, Erträge aus dem Eigengut etc. bilden die sogenannte Errungenschaft.
Wird die Ehe geschieden, dann kann jeder Ehegatte sein Eigengut für sich behalten. Die gesamte Errungenschaft wird unter den Ehegatten hälftig geteilt.
Neben der Errungenschaft gibt es noch den Güterstand der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. Diese Güterstände werden durch Ehevertrag begründet. Auf die Einzelheiten kann hier nicht näher eingegangen werden.