Rechtlicher Hintergrund und Formales

Vorsorgeauftrag

Allgemeines:

Seit dem 01.01.2013 ermöglicht das Erwachsenenschutzrecht einer handlungsfähigen Person mit einem Vorsorgeauftrag rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen für den Fall, dass sie eines Tages infolge eines Unfalles, wegen schwerer Erkrankung oder Altersschwäche urteilsunfähig wird.

 

Die Gesetzesrevision:

Zu den wichtigsten Änderungen zählen die Einführung von Fachbehörden, behördliche Massnahmen nach Mass, die Stärkung der Solidarität in der Familie und die Förderung des Selbstbestimmungsrechts. Im Falle einer Urteils- und Handlungsunfähigkeit wird im Vorsorgeauftrag die Personen- sowie die Vermögenssorge geregelt.

 

Verlust der Urteilsfähigkeit:

Falls kein Vorsorgeauftrag vorliegt und die Massnahmen von Gesetzes wegen (Partnervertretung) nicht ausreichen, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bei Urteilsunfähigkeit eine Beistandschaft an. Für die vorgesehenen Aufgaben wird ein Beistand ernannt. Dies kann ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Amtsbeistandschaft sein. Die Ernennung einer persönlichen und fachlich geeigneten Privatperson ist ebenfalls möglich. Die KESB kann, muss aber nicht, einen vorgeschlagenen Wunschbeistand berücksichtigen.

 

Der Beistand:

Der Beistand vollzieht die angeordneten Massnahmen unter Aufsicht der KESB. Durch die vorgängige Errichtung eines umfassenden und gültigen Vorsorgeauftrages kann eine Beistandschaft vermieden werden.

 

Der Vorsorgeauftrag:

Mit dem Vorsorgeauftrag kann bestimmt werden, durch wen und wie man im Falle der Urteilsunfähigkeit betreut werden will. Die Betreuung kann die Personen- und/oder die Vermögenssorge umfassen. Ein umfassender Vorsorgeauftrag beinhaltet sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge. Nach Verlust der Urteilsfähigkeit wird die im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person (Beauftragte) durch die KESB in ihre Funktion eingesetzt. Eine permanente Aufsicht durch die KESB unterbleibt.

 

Personensorge:

Der mit der Personensorge Beauftragte hat insbesondere die Betreuung und einen geordneten Alltag des Auftraggebers sicherzustellen. Dazu gehören die Regelung der Wohnsituation des Auftraggebers und die Veranlassung aller für die Gesundheit notwendigen Massnahmen.

 

Vermögenssorge:

Der mit der Vermögenssorge Beauftragte hat das gesamte Vermögen zu verwalten, Steuerdeklarationen vorzunehmen und den Auftraggeber in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

 

Der Beauftragte:

Als Beauftragter kann eine natürliche oder eine juristische Person bestimmt werden, wobei diese handlungsfähig sein muss. Es ist wichtig, den Beauftragten klar (mit Angabe der Personalien) zu bestimmen. Für die Personen- und die Vermögenssorge können unterschiedliche Personen bestimmt werden. Zudem empfiehlt es sich, Ersatzpersonen zu bezeichnen für den Fall, dass die primär bezeichnete Person für den Auftrag nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt.

 

Handlungsfähigkeit für die Errichtung:

Der Vorsorgeauftrag kann von jeder handlungsfähigen Person errichtet werden. Sie muss somit im Zeitpunkt der Errichtung volljährig und urteilsfähig sein und darf nicht unter umfassender Beistandschaft stehen.

 

Form des Vorsorgeauftrages:

Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich beurkunden zu lassen. Beide Errichtungsformen sind gültig.

Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist vom Auftraggeber von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrages muss bei einem Notar vorgenommen werden.

 

Widerruf / Änderung des Vorsorgeauftrages:

Der Vorsorgeauftrag kann vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit jederzeit in einer der Errichtungsformen geändert oder widerrufen werden. Der Widerruf ist auch möglich durch Vernichtung oder durch Errichtung eines neuen Vorsorgeauftrages, der den bisherigen ersetzt.

 

Kündigung des Vorsorgeauftrages:

Der Beauftragte kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfirst durch schriftliche Mitteilung an die KESB kündigen.

 

Hinterlegung und Registrierung des Vorsorgeauftrages:

Der Vorsorgeauftrag soll auf jeden Fall an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, wo er im entscheidenden Moment auch gefunden wird. Des Weiteren kann der Vorsorgeauftrag gegen Gebühr beim Zivilstandsamt, mit Angabe des Hinterlegungsortes in die zentrale Datenbank, eingetragen werden. Die KESB muss sich bei Kenntnis der Urteilsunfähigkeit beim Zivilstandsamt informieren, nicht beim Einwohneramt, ob ein Vorsorgeauftrag besteht. Da die Beauftragten meistens Familienangehörige sind, empfiehlt sich, diesen Kopien auszuhändigen, so ist der Vorsorgeauftrag jederzeit präsent.

 

Feststellung der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages:

Sobald die zuständige KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit einer Person erhält, prüft sie den Vorsorgeauftrag auf die formelle Gültigkeit und die Eignung des Beauftragten. Nach der Prüfung erlässt die KESB eine Feststellungsurkunde, auch Validierung genannt. Mit dieser Urkunde kann sich der Beauftragte bei Dritten legitimieren und seine Aufgaben selbständig wahrnehmen. Die KESB schreitet nur ein, wenn die Interessen des Auftraggebers gefährdet sind oder nicht mehr gewahrt werden.